Verkehrsrecht

Haben Sie schon einmal von der Grabinschrift gehört: 

„Hier liegt einer der die Vorfahrt hatte“?

Die Knautschzone eines Radlers ist genau so lang wie seine Nasenspitze

Deshalb gilt: Wer länger leben möchte, gibt nach.

Bringen Sie ihren Kindern, wenn sie älter als 10 Jahre sind, auf jeden Fall bei, dass das Befahren des Gehsteigs oder der Gehwege streng verboten ist. 

Ausnahmen: 

  • Kinder bis zum Alter von 8 Jahren müssen Gehwege benutzen;
  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen (auch) Gehwege benutzen;
  • Kennzeichnung des Gehwegs mit dem Zeichen 239 und dem Zusatzzeichen „Fahrräder frei“ gestatten das Fahren auf dem Gehweg aber: Radler dürfen hier nur Schrittgeschwindigkeit fahren (maximal ca. 5km/h), müssen jederzeit bereit zum anhalten sein und müssen wissen, dass Fußgänger dennoch den absoluten Vorrang haben. 
  • Wenn es auf dem Gehweg zu einem Unfall zwischen Fußgänger und Radfahrer kommt, dann ist der Radfahrer der Gelackmeierte.

1094-VK-239
Zeichen 239

Radwegbenutzungspflicht

Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist.

 

1095-VK-237-240-241

Sehr gefährlich

Sehr gefährlich ist der plötzliche Wechsel vom (rechten) Gehweg/Radweg außerhalb der Fahrbahn auf die (rechte) Fahrbahn in gemeinsame Längsfahrtrichtung. Hier muss sich der Radler behutsam in den fließenden Verkehr einordnen. 

Wenn es kracht....

Radlern sollten „heile Knochen“ lieber sein als das Austesten der oben genannten „Knautschzone“